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AGB

 Allgemeine Verkaufsbedingungen

 

  1. 1.         Allgemeines

 1.1       Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmern.

 1.2       Sie gelten auch für unsere zukünftigen Lieferungen und Leistungen einschließlich etwaiger Ersatzteillieferungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 1.3       Nimmt der Kunde die Leistung/Lieferung durch uns vorbehaltlos an, liegt auch darin das Anerkenntnis unserer AGB durch den Kunden.

 1.4       Abweichende und/oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Diesen widersprechen wir hiermit. Sie gelten nur, wenn und soweit wir uns ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt haben.

 1.5       Auch in der vorbehaltlosen Lieferung und/oder Erbringung der Leistung durch uns liegt kein Anerkenntnis der von den diesen AGB abweichenden oder diese ergänzenden AGB des Kunden.

 

 

  1. 2.         Vertretungsberechtigung, Angebot und Vertragsschluss

2.1       Nur unsere Bereichs- und Werkstattleiter sind berechtigt und bevollmächtigt, für uns Vereinbarungen abzuschließen.

 2.2       Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Angaben über Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn und soweit wir sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.

 2.3       Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie durch uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

 2.4       An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentumsrechte und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere ausdrückliche und vorherige Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Diese Unterlagen sind uns zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Etwaige Kopien der Unterlagen sind in diesem Fall zu vernichten.

  

  1. 3.         Preise

3.1       Es gelten die in unserem Angebot angegebenen Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Fehlt es an einer ausdrücklichen, abweichenden Vereinbarung, so sind unsere am Liefertage gültigen Preise maßgebend.

 3.2       Die Preise verstehen sich, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab unserem Lager (Incoterms 2010: EXW) einschließlich normaler Verpackung.

 

  1. 4.         Versand, Lieferung, beigestellte Produkte

 4.1       Für unsere Lieferungen sind die Werkstätten Karthaus in Dülmen Erfüllungsort. Die Versendung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Versandart und der Versandweg werden von uns gewählt. Versandkosten sind durch den Kunden zu tragen, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Soweit durch die ausdrückliche Vereinbarung von Kundenwünschen Mehrkosten anfallen, gehen sie zu Lasten des Kunden.

 4.2       Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

 4.3       Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Liefertermine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand die Werkstätten Karthaus verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.

 4.4       Die Einhaltung vereinbarter Fristen für Lieferungen/Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher durch den Kunden zu liefernder Unterlagen, beigestellter Produkte, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen (z.B. Anzahlungen) und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

 4.5       Beigestellte Produkte sind von dem Kunden auf dessen Kosten ausreichend gegen Beschädigung und Zerstörung (auch durch Feuer und Diebstahl) zu versichern. Er ist verpflichtet, uns vorab schriftlich auf etwaige Mängel der beigestellten Produkte und/oder Gefahren im Zusammenhang mit diesen hinzuweisen. Für die Weiterverarbeitung mangelhafter, beigestellter Produkte durch uns ist die vorherige, schriftliche Freigabe des Kunden erforderlich.

 4.6       Ist die Nichteinhaltung vereinbarter Fristen auf höhere Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung etc.) zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall, dass wir selbst nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß beliefert worden sind (bei vereinbarten Lieferterminen gilt demnach: richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten).

  

  1. 5.         Zahlung, Verzug, Aufrechnung und Zurückbehaltung

 5.1       Unsere Rechnungen sind ohne Abzüge (kein Skonto) innerhalb der vereinbarten Fristen und ohne eine ausdrückliche Vereinbarung einer Frist sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.

 5.2       Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen eine Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.

 5.3       Der Kunde ist zur Zurückbehaltung von Zahlungen nur wegen unstreitiger oder gerichtlich festgestellter Gegenforderungen berechtigt. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unstreitigen oder gerichtlich festgestellten Gegenansprüchen berechtigt.

 5.4       Uns stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte uneingeschränkt im gesetzlichen Umfang zu.

 

 6.         Gefahrübergang, Mängelrüge

 6.1       Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile (oder der Übergabe an den Kunden zur Verladung auf Fahrzeuge des Kunden bei Selbstabholung) auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir im Einzelfall noch andere Leistungen, zum Beispiel die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. 

 6.2       Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft durch uns auf den Kunden über.

 6.3       Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen und die Abnahme von Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern (die Gewährleistungsansprüche des Kunden gemäß Ziffer 7 bleiben unberührt).

 6.4       Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) bestehen unbeschränkt. Unterlässt der Kunde die nach § 377 HGB unverzügliche Untersuchung der Ware oder die unverzügliche Anzeige eines Mangels, gilt die Ware als genehmigt und der Kunde kann keine Rechte wegen des Mangels oder einer Zuweniglieferung mehr geltend machen. Verhandeln wir mit dem Kunden über eine von diesem erhobene Rüge, liegt darin ohne ausdrücklichen Hinweis kein stillschweigender Verzicht auf den Einwand der Verspätung der Untersuchung der Ware bzw. der Rüge des Mangels. Gleiches gilt für eine durch uns eventuell erklärte Bereitschaft zur Nachbesserung des Mangels (oder bei einer tatsächlich erfolgten Nachbesserung). Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen.

 

 

  1. Gewährleistung, Verjährung

 

7.1       Wir übernehmen keine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende oder neben dieser bestehende, selbständige Garantie. Etwas Anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

 Für etwaige Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

 7.2       Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder – bei fehlender Vereinbarung – von der üblichen Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden von dem Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

 7.3       Alle gelieferten Teile, die einen Mangel aufweisen, sind nach durch uns auszuübendem Wahlrecht unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, sofern und soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag (Nacherfüllung).

 7.4       Im Fall einer berechtigten Mängelrüge hat der Kunde uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

 7.5       Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar (§ 440 BGB) oder entbehrlich, weil

 a)         die Nacherfüllung von dem Lieferer abschließend abgelehnt wird,

b)         die Nacherfüllung zu einem vertraglich bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt wurde und der Kunde im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung ge­bunden hat oder

c)         besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 Abs. 2 BGB), so steht dem Kunden sofort das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und (ggf. auch ergänzend) Schadenersatz statt Leistung oder Ersatz ver­geblicher Aufwendungen zu verlangen.

 7.6       Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir. Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Bestimmungsort der Lieferung verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

 7.7       Nimmt der Kunde eine mangelhafte Lieferung an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte wegen des Mangels nur zu, wenn er sich diese bei der Annahme vorbehält.

 7.8       Die in Prospekten, Werbematerialien, Beschreibungen etc. gemachten Darlegungen über Maße, Gewichte, Leistungsfähigkeit, Strombedarf etc. sind ungefähre Angaben und keine Beschaffenheitsangaben. Sie begründen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie. Wir behalten uns Abweichungen im für den Kunden zumutbaren Umfang vor. Dies gilt auch für Konstruktions- oder Produktionsänderungen.

 7.9       Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung sowie Schadensersatz. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB zwingend längere Fristen vorschreibt und auch nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie und nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Dann gelten jeweils die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

 7.10    Etwaige Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gelten ferner die Ziffern 7.2 bis 7.8, 7.10 und Ziffer 8 (vollständig) dieser AGB entsprechend.

 7.11    Für durch den Kunden beigestellte Produkte gilt: Für diese übernehmen wir keine Gewährleistung.

 7.12    Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels richten sich nach Ziffer 8.

 

 8.         Haftungsausschluss, -beschränkung

 8.1       Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und/oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte wesentliche Vertragspflichten / Kardinalpflichten). Auch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind von dieser Haftungsbeschränkung nicht berührt. Diese Haftungsbegrenzung gilt gleichermaßen für Pflichtverletzungen durch unsere Organe und Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.

 8.2       Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

 8.3       Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten gleichermaßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

  1. 9.         Eigentumsvorbehalt

 9.1       Wir behalten sich das Eigentum an allen gelieferten Liefergegenständen (im Folgenden: Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten For­derungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vor. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf be­sonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

 9.2       Bestehen Anhaltspunkte, welche die Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Kunden oder das Drohen einer solchen rechtfertigen, sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

9.3       Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vor­behaltsware im Sinne der Ziffer 9.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Mit­eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 9.1.

 9.4       Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht mit der Kaufpreiszahlung im Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigen­tum der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Jedoch ist der Kunde nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.

 9.5       Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden hiermit bereits an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.

 9.6       Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

 9.7       Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.

 9.8       Der Kunde ist bis zum Widerruf durch uns zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungs­verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nicht ordnungsgemäß nachkommt oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufrechts vor, hat der Kunde auf unser Verlangen unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen aus­zuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. Zur Abtretung der Forderungen im Übrigen ist der Kunde nicht befugt, auch nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung.

 9.9       Übersteigt der Nominalwert (Rechnungsbetrag der Ware oder Nennbetrag der Forderungsrechte) der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

 9.10    Machen wir den Eigentumsvorbehalt geltend, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich durch uns erklärt wird. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt.

 9.11    Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren zur Sicherung aller Ansprüche vor, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden neuen Erzeugnisse, wobei wir als Hersteller gelten. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Sachen, die dem Kunden nicht gehören, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien. 

 9.12    Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltswaren tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteiles zur Sicherung an uns ab. Solange der Kunde bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungsverkaufes, darf der Kunde nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung vornehmen. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Kunden unverzüglich mitzuteilen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.  Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

 

  1. 10.       Datenschutz

 Der Kunde ist darauf hingewiesen und gestattet, dass im Rahmen der Auftragsabwicklung und Abrechnung Daten mittels EDV verarbeitet und gespeichert werden. Lieferschein und Rechnung gelten gleichzeitig als Benachrichtigung im Sinne des § 33 Abs.1 des Bundesdatenschutzgesetzes.

 

 

  1. 11.       Eignung und Beschaffenheit, Einhaltung von Vorschriften, Schutzrechte, Rechte Dritter

 11.1    Alle Angaben und Auskünfte durch uns über die Beschaffenheit, Eignung und Anwendbarkeit der Waren befreien den Kunden nicht von der Durchführung eigener Prüfungen und eigener Versuche.

 11.2    Der Kunde ist für die Beachtung etwaiger gesetzlicher, behördlicher und anderer Vorschriften bei der Anwendung der bei uns erworbenen Ware in dem Bestimmungs- und Nutzungsgebiet selbst verantwortlich.

 11.3    Wir sichern nicht zu, dass die gelieferten Produkte außerhalb Deutschlands nicht gegen (insbesondere Schutz-) Rechte Dritter verstoßen. Dies ist durch den Kunden jeweils selbst zu überprüfen. Für Lieferungen innerhalb Deutschlands sichern wir zu, dass uns nicht bekannt ist, dass Rechte Dritter der Nutzung der Gegenstände entgegenstehen.

 11.4    Werden bei der Herstellung von uns im Auftrag des Kunden dessen Muster, Zeichnungen oder sonstige Angaben verwendet, sichert der Kunde uns damit zu, dass dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen etwaiger sich aus der Verwendung der Muster, Zeichnungen oder sonstigen Angaben eventuell ergebender Rechtsverletzungen frei.

 

 

 

 

  1. 12.      Anwendbares Recht, Gerichtsstand

 12.1    Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Geschäftsverbindung mit dem Kunden und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechtes, insbesondere der ROM-I-Verordnung. 

 12.2    Erfüllungsort für alle unsere Lieferungen und Leistungen und für die Zahlung des Kunden ist Dülmen.

 12.3    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Dülmen 

 12.4    Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine vertragliche Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.

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